Originalfassung des Psychotherapiegesetzes EWR =Europäischer Wirschaftsraum Bundesgesetz: 1990 EWR-Psychotherapiegesetz
(NR: GP XX RV 1759 AB 1980 S. 174. BR: AB 5981 S. 656.) (CELEX-Nr. 389L0048)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/1999
Text
Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von Psychotherapeuten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Psychotherapiegesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten ..§ 1 Diplome ............................................................. §§ 2 und 3 Prüfung der Gleichwertigkeit ................................ § 4 Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit ..... § 5 Gesundheitliche Eignung und ......................... ...§.6 Vertrauenswürdigkeit Beglaubigte Übersetzungen ................................ § 7 Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ....§ 8 Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR ...§ 9 Strafbestimmung ............................................ ........§ 10 Schluß- und Vollzugsbestimmungen .............. §§ 11, 12, 13 und 14
Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten § 1. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie in Österreich berechtigt, wenn 1. sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist, 2. die Eigenberechtigung, 3. die Vollendung des 28. Lebensjahres, 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie 5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und 6. in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, eingetragen worden sind. (2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.
Diplome § 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, die das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt. (2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise, 1. die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und 2. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und 3. aus denen hervorgeht, daß der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat. § 3. Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten, 1. die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und 2. aus denen hervorgeht, daß der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte, und 3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hatte.
Prüfung der Gleichwertigkeit § 4. (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäß dem Psychotherapiegesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis seiner fachlichen Qualifikation dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Diplom gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. (2) Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren. (3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen, 1. ob die fachlich theoretische und fachlich praktische Qualifikation im wesentlichen einer der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungen gemäß dem Psychotherapiegesetz entspricht oder, 2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind. (4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation sowie für die Festlegung der Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.
Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit § 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden. (2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit anzuschließen. (3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzuführen oder zu bestätigen: 1. das Vorliegen der Eigenberechtigung, 2. die Vollendung des 28. Lebensjahres sowie 3. bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder 4. der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. (4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes einzutragen.
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit § 6. Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt: 1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist; 2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.
Beglaubigte Übersetzungen § 7. Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs § 8. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 6 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat nicht zu erfolgen. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten. (2) Vor Ausübung der Berufstätigkeit ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich oder per Telefax zu verständigen. Die Verständigung hat zumindest den Zeitpunkt, die Dauer und den Ort der Tätigkeit sowie den ausländischen Berufssitz oder Dienstort zu beinhalten.
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR § 9. (1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten. (2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.
Strafbestimmung § 10. Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Mit 1. Jänner 2002 wird der Betrag von 50 000 S ersetzt durch den Betrag von 3 634 Euro.
Schluß- und Vollzugsbestimmungen § 11. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden. § 12. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut. § 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, in österreichisches Recht umgesetzt.
Klestil Klima
Dokumentnummer
BGBL/OS/19990722/1/0114&& |
Änderung Ergänzung und Aufnahme der Schweiz: 1999 Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, nur berechtigt, wenn 1. sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist, 2. die Eigenberechtigung, 3. die Vollendung des 28. Lebensjahrs, 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie 5. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und 6. in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes eingetragen worden sind."
2. § 2 samt Überschrift lautet:
"Diplome"
§ 2. (1) Diplome nach § 1 Abs. 1 Z 1 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG und gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Befähigungsnachweis darstellen, den das einzelstaatliche Recht für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in dem jeweiligen Herkunftsstaat vorschreibt. (2) Als Diplome gemäß Abs. 1 gelten Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise, 1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts-und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden, und 2. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und 3. aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf des Psychotherapeuten oder dessen Ausübung in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich sind,wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben worden ist, oder wenn der Diplominhaber eine dreijährige Berufserfahrung nachweisen kann, die von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bescheinigt wird, wenn diese ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat."
3. Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die Absatzbezeichnung "(1)" und lautet: "(1) Sofern der Anerkennungswerber den Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre lang innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sind einem Diplom gemäß § 2 Abs. 1 Ausbildungsnachweise gleichzuhalten, 1. die in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurde, und 2. aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert undgegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und 3. die er zur Vorbereitung auf die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut erworben hat."
4. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt: "(2) Sofern die in Abs. 1 genannten Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, entfällt das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung gemäß Abs. 1. (3) Als reglementierte Ausbildung gilt jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten gerichtet ist, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 erfüllt und für die die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle der Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kontrolliert beziehungsweise genehmigt werden."
5. § 8 Abs. 1 lautet: "(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des Abkommens über den EWR erbringen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ihre Qualifikation gemäß § 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 6 nachzuweisen. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Die Begründung eines inländischen Berufssitzes oder Dienstortes ist nicht zulässig. Eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste hat nicht zu erfolgen. Die übrigen Bestimmungen gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, insbesondere den geltenden Berufspflichten."
6. § 9 Abs. 1 lautet: "(1) Psychotherapeuten mit Qualifikation aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem der übrigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in der Republik Österreich, ungeachtet der §§ 1 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten."
7. § 10 samt Überschrift lautet:
"Strafbestimmung
§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt."
8. § 14 lautet: "§ 14. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, die Richtlinie 2001/19/EG (SLIM-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, S 1 sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002 in österreichisches Recht umgesetzt." 9. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt: "§ 15. Jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2003 treten mit 1. Juni 2002 § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und mit 1. Jänner 2003 § 3 Abs. 2 und 3 in Kraft."
Klestil
Schüssel
Dokumentnummer BGBL/OS/20030814/1/68
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